Satzung

Satzung des Turnvereins Münchberg v. 1862 e.V.
in der aktuell gültigen Fassung vom 10. Dezember 2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Münchberg von 1862 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münchberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof unter der Nummer VR 240 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Basketball, Gesundheitssport, Handball, Langlauf, Leichtathletik, Nordic-Walking, Rollkunstlauf, Schwimmen, Tanzsport, Tischtennis, Turnen, Wandern. Weitere von vom BLSV anerkannten Sportarten sind möglich.

(2) Der Vereinszweck besteht weiterhin in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und der zugehörigen Vereinsheime
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsbeirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet bei Bedarf der Vereinsausschuss. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsbeirat.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Verein gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Quartales möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  • b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  • c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  • d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  • e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsbeirat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

 

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am 05. eines Monats zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vereinsausschuss.

(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Vereinsbeirates.

(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung von beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(5) Die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages erfolgt einmal pro Quartal durch Sepa-Lastschriftverfahren.

(6) Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss durch Beschluss festsetzt.

(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(8) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet. Der Monat des Eintritts ist beitragsfrei.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand (lt. §26 BGB)
  • der Vereinsausschuss
  • der Vereinsbeirat
  • die Mitgliederversammlung
  • der Ehrenausschuss

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • drei stellvertretenden Vorsitzenden, von welchen einer zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsbeirat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsbeirat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende allein oder zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 500,00 EURO für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 500,00 EURO der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus 

  • den Mitgliedern des Vorstandes (lt. § 26 BGB)
  • dem Schriftführer
  • dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
  • dem Vorsitzenden des Bauausschusses
  • dem Pressewart

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss bzw. einzelne Mitglieder desselben können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden, wenn sie das ihnen bei der Wahl von der Mitgliederversammlung bekundete Vertrauen nicht rechtfertigen.

(4) Der Vereinsausschuss leitet den Verein.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsausschusses ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6) Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Behandlung von Anregungen des Vereinsbeirates
  • die Bewilligung von Ausgaben

(7) Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

(8) Der Vereinsausschuss ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.

(9) Der Vereinsausschuss hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen teilzunehmen.

(10) Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

(11) Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden in einem Protokoll festgehalten.

 

§ 11 Vereinsbeirat

(1) Der Vereinsbeirat setzt sich zusammen aus:

  • dem Vereinsausschuss
  • acht aus der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern
  • den Abteilungsleitern
  • den Kassenprüfern
  • dem Kassier
  • dem Unterkassier
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • dem stellvertretenden Bauausschussvorsitzenden
  • den Ehrenmitgliedern (beratend ohne Stimmrecht)

(2) Der Vereinsbeirat hat bei Entscheidungen des Vereinsausschusses, über das Vereinsleben, der Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens mitzuwirken. Er beschließt über die Aufnahme bei Berufung, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.

(3) Ordnungen, die im Interesse des Vereinslebens erforderlich sind, werden vom Vereinsbeirat abgefasst und beschlossen. Die Beschlüsse des Vereinsbeirates sind schriftlich niederzulegen und vom Vereinsvorstand zu unterzeichnen.

(4) Die unter (1) genannten Mitglieder werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt mit Ausnahme der Abteilungsleiter. Diese werden von den einzelnen Abteilungen auf zwei Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Frankenpost – Ausgabe Münchberg-Helmbrechtser Tageszeitung. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Der 1. Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden sind schriftlich und geheim zu wählen. Die übrigen Ausschussmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Versammlung dem zustimmen.

(6) Die zu wählenden Personen werden in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die nach §11 (1) zu wählenden acht Mitglieder werden en bloc gewählt. Kandidieren mehr als acht Mitglieder, so ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  • c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
  • d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
  • e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 14 Ehrenausschuss

(1) Der Ehrenausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand (lt. § 26 BGB), den Ehrenmitgliedern und den Inhabern der Verdienstnadel des Vereins. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Ehrenausschussmitglieder über vereinsinterne Ehrungen.
Dies sind

  • die Verleihung der Verdienstnadel des Vereins
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Der Ehrenausschuss wird vom Vorstand (lt. § 26 BGB) oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Ehrenausschusses einberufen.

 

§ 15 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsbeirates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß

  • a) gegen die Interessen des Vereins oder
  • b) gegen die Vereinssatzung oder
  • c) gegen Vereinsordnungen oder
  • d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.

Für die Entscheidung ist der Vereinsbeirat zuständig.

(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(5) Die Abteilung TSG des Turnvereins Münchberg verpflichtet sich im Rahmen des unter §2 definierten Vereinszwecks zur

Förderung der Pflege des Brauchtums und der Kultur der fränkischen Fasenacht (Karneval) durch folgende Aufgabenstellungen:

  • a) Förderung der Jugend und des Tanzsports
  • b)  Planung, Organisation und Durchführung von Karnevalssitzungen
  • c) Veranstaltung von Prunksitzungen sowie närrische Abende 
  • d) Pflege der fränkischen Mundart und des fränkischen Liedgutes 

 

§ 16 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§18 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Münchberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.12.2017 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

 

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